Allgemeine Hinweise für den WBK Antrag
In Absprache mit dem Rheinischen Schützenbund und dem Westfälischen Schützenbund hat sich der Pfälzische Sportschützenbund mit dem Ministerium des Innern und für Sport in Mainz sowie dem Innenministerium Nordrhein Westfalen auf einheitliche Anträge und Bescheinigungen nach dem neuen Waffengesetz geeinigt. Somit werden ab sofort nur noch die Bescheinigungen des Verbandes zum Erwerb einer Waffe ausgestellt.
Zum Beantragen einer Waffe oder einer Waffenbesitzkarte (WBK) sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag auf Bescheinigung über das Bedürfnis zum Erwerb einer Waffe (gem. § 14 WaffG und §8 WaffG)
- Bei Erstantrag: Kopie des Sachkundezeugnisses
Bei allen weiteren Anträgen: Kopien der aktuellen WBK
Es sind generell Kopien von allen waffenrechtlichen Erlaubnissen des Antragstellers beizulegen.
Die Vereine werden darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls der zuständigen Waffenbehörde des Antragstellers ein Miet- oder Pachtvertrag über die Nutzungsmöglichkeit einer geeigneten erlaubten Schießstandanlage nachzuweisen ist.
Nach § 4 Abs. 4 des WaffG wird das Bedürfnis regelmäßig nach drei Jahren von der zuständigen Behörde überprüft. Die Aufzeichnungen über die schießsportlichen Tätigkeiten des Antragstellers sind daher auch hierfür erforderlich.
Die Anträge müssen per Post eingereicht werden. Anträge per Fax werden nicht bearbeitet. Durch die Nachforderung fehlender Dokumente entsteht erheblicher Arbeitsaufwand und die Bearbeitung verzögert sich.
Die Bearbeitungsgebühr beträgt € 20,- pro Bescheinigung zzgl. Porto.
Die Bescheinigungen werden nach Erledigung mit Rechnung an den jeweiligen OSM geschickt.
Bei Rückfragen steht die Geschäftsstelle gerne zur Verfügung.
Hinweise zum Ausfüllen des Antrags
Die Angaben von Antragsteller und Verein sind in allen Fällen in Druckschrift bzw. nach Möglichkeit elektronisch auszufüllen.
Die Bescheinigungen werden vom Verband ausgestellt.
Die Bescheinigung nach § 14.2 ist erforderlich für jeden Erwerb einer Waffe z. B. Einzelladerlangwaffen, Repetierwaffen und auch für den Erwerb der ersten beiden mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der ersten drei halbautomatischen Langwaffen und Waffenbesitzkarten für Sportschützen.
Die Bescheinigung nach § 14.3 ist erforderlich (je nach Einzelfall) ab der dritten mehrschüssigen Kurzwaffe für Patronenmunition oder vierten halbautomatischen Langwaffe.
Die Bescheinigungen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WaffG in Verbindung mit § 14 WaffG sind erforderlich für Vereins-Waffenbesitzkarten.