Satzung des Schützenvereins Appenhofen

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Schützenverein Appenhofen“ e. V.

Er wurde am 07.06.1960 gegründet, mit Sitz in Appenhofen.

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Landau Pfalz eingetragen. (wird nachstehend SVA genannt)

§ 2 Vereinszweck

Der Zweck des SVA ist:

  1. Die ideelle und finanzielle Förderung des Sports, besonders des Schießsports in unserer Gemeinde, unter Wahrung der pfälzischen Schützentradition.
  2. Der SVA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§58 Nr. 1 AO) und zwar durch:
    1. Erhebung von Beiträgen und Umlagen
    2. Beschaffung von Mitteln und Spenden
    3. Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  4. Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  5. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Der Verein bewahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Zugehörigkeit

Der SVA gehört dem Pfälzischen Schützenbund e.V. mit Sitz in 67433 Neustadt /Weinstrasse als Mitglied an.

Seine Aufgaben bestehen in:

  1. Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen nach der    Sportordnung des Deutschen Schützenbundes
  2. Jugendpflege zur Förderung des Nachwuchses.
  3. Ausreichendem Versicherungsschutz seiner Mitglieder durch Abschluss von Sport-, Unfall und Haftpflichtversicherung für das Schießen

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des SVA kann jede Person werden, die Interesse am Schießsport hat. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Aufnahmeanträge müssen schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden. Der Geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein.

§ 6 Rechte und Pflichten

Die Rechte der Mitglieder werden durch den Gesamtvorstand, der in der Mitgliederversammlung gewählt wurde, wahrgenommen.

Die Beiträge der Mitglieder müssen bis Ende des Monats März entrichtet werden.

Mitglieder, die sich um den SVA verdient gemacht, oder sich durch langjährige Treue dem SVA gegenüber ausgezeichnet haben, können durch den Gesamtvorstand besonders geehrt werden.

Für das Ausstellen von Bedürfnisbescheinigungen, die für den Erwerb von WBK- pflichtigen Waffen erforderlich sind, ist ein 1- jähriges  aktives Schießen im Verein Voraussetzung.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Vereinsmitgliedschaft beim SVA erlischt durch Austritt, durch Auflösung oder Ausschluss.

Der Austritt ist nur für den Schluss eines Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens 3 Monate vorher schriftlich dem Geschäftsführenden Vorstand angezeigt werden.

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn Tatsachen vorliegen, die das Ansehen des Schützenvereins Appenhofen gefährden, seinem Zweck und seinen Aufgaben zuwider handeln, oder wenn die Mitglieder ihrer finanziellen Verpflichtung nicht nachkommen.

Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Gegen diese Entscheidung kann Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

Vor jeder Entscheidung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu Anhörung seiner Rechtfertigung vor dem Gesamtvorstand zu geben. Die Beschwerde hat schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand zu erfolgen. Der Verlust der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Forderungen an den SVA für das laufende Jahr. Während der Dauer eines Ausschlussverfahrens ruht die Mitgliedschaft. Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen des SVA im Falle des Ausscheidens. Umlagen, freiwillige Zuwendungen u. ä. Leistungen werden beim Verlust der Zugehörigkeit nicht zurückerstattet, wie auch das Mitglied alle Rechte verliert, die sich aus der vorhergehenden Mitgliedschaft ergeben haben.

§ 8 Vereinsorgane

Die Organe des SVA sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Gesamtvorstand
  3. Geschäftsführender Vorstand

Die Mitglieder der Vorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Spesenerstattungen werden durch den Gesamtvorstand festgelegt.

§ 9 Geschäftsführender Vorstand

Der Vorstand, dem die Führung der Geschäfte des Vereins obliegt, besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden (Oberschützenmeister)
  2. dem 2. Vorsitzenden (Schützenmeister)
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassenwart
  5. dem Schießleiter

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind 1. und 2. Vorsitzender. Jeder von Ihnen kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder werden in offener Wahl ermittelt. Die Stimmenmehrheit entscheidet.  Die Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes bestehen in:

  1.  
    1. Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte lt. Satzung
    2. Ausführung der Beschlüsse der Mitglieder und des Gesamtvorstandes.
    3. Verwaltung des Vereinsvermögen
    4. Regelung des Schießbetriebs

Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

Der Geschäftsführende Vorstand bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes für Rechtsgeschäfte in Höhe von mehr als

    1.500.- € im Monat. Diese Beschränkung gilt nur für das Innenverhältnis, sie beschränkt die Vertretungsmacht des Vorstandes nicht. Der Geschäftsführende Vorstand ist dem Gesamtvorstand und dieser der Mitgliederversammlung Rechenschaft schuldig. Er kann nach Bedarf durch Hilfskräfte ergänzt werden, die vom Geschäftsführenden Vorstand bestimmt werden, aber hier und im Gesamtvorstand kein Stimmrecht haben. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird dieses bis zur Neuwahl durch einen Beauftragten des Gesamtvorstandes ersetzt.

§10 Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem Geschäftsführenden Vorstand
  2. dem Jugendleiter und seinem Stellvertreter
  3. dem Waffen und Gerätewart
  4. dem Jugendsprecher
  5. den Referenten der einzelnen Waffenarten

    Die Aufgaben des Gesamtvorstandes besteht in:

  1.  
    1. Aufstellung von Richtlinien im Rahmen der Satzungen in sportlicher und finanzieller Hinsicht
    2. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen (Tagesordnung, Haushaltsplan, Umlagen etc.)
    3. Ausschlussverfahren gegen Mitglieder
    4. Bildung von Sonderausschüssen zur Erledigung bestimmter Aufgaben
    5. Ernennung von Ehrenmitgliedern

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren in offener Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, mit Ausnahme des bei der Wahl des Jugendleiters und dessen Stellvertreters, wo auch die Jugendlichen unter 16 Jahren stimmberechtigt sind. Der Jugendsprecher wird gesondert von den Mitgliedern unter 16 Jahren gewählt.  Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn der 1.oder 2. Vorsitzende, sowie die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Gesamtvorstand bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung für Rechtsgeschäfte in Höhe von mehr als  10.000.- € im Monat. Diese Bestimmung gilt nur für das Innenverhältnis; sie beschrankt die Vertretungsmacht des Gesamtvorstandes nicht.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus:

  1.  
    1. den Vereinsmitgliedern,
    2. dem Gesamtvorstand
    3. dem Geschäftsführenden Vorstand.

Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss enthalten:

1. Bericht des Gesamtvorstandes (Geschäftsbericht, Kassenbericht,   

    Sportbericht)

2. Entlastung des Vorstandes

3. Turnusgemäß alle 3 Jahre Neuwahlen des Geschäftsführenden      

    Vorstandes, des Gesamtvorstandes und der 2 Kassenprüfer.

4. Festsetzung der jährlichen Umlagen

5. Genehmigung des Haushaltsvorschlages

6. Satzungsänderungen

7. Wünsche und Anträge

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich, und zwar in den ersten 4 Monaten des Geschäftsjahres durchgeführt.

Sie wird vom 1. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen einberufen. Die Einladung ist schriftlich oder per e-Mail vorzunehmen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn sie von

50 % des Gesamtvorstandes oder einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich eingereicht wird. Anträge und Wünsche können in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt werden, wenn sie bis spätestens 14 Tagen vor der Sitzung schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden. Der 1. Vorsitzende kann in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Frist ändern, jedoch nicht unter 14 Tagen. Satzungsänderungen bedürfen der einfachen Mehrheit aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Soll über Satzungsänderungen beschlossen werden, so müssen  diese als besonderer Punkt der Tagesordnung, der Einladung zur Mitgliederversammlung ersichtlich sein. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so kann am gleichen Tag nach einer Wartezeit von 1 Stunde eine neue Versammlung einberufen werden, bei der die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig sind. Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes haben eine Stimme.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Sind Jugendangelegenheiten auf der Tagesordnung, so sind auch die Jugendlichen unter 16 Jahren bei diesen Tagesordnungspunkten stimmberechtigt. Bei allen hier nicht besonders erwähnten Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, sie müssen vom Versammlungsleiter und Schriftführer unterzeichnet werden. Für alle Vorstandsmitglieder, Kassenprüfer etc. ist Wiederwahl zulässig. Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 12 Sportordnung

Die Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e. V. ist jeweils in ihrer letzten Ausgabe, sowie die besonderen Bestimmungen des Pfälzischen Schützenbundes über Wettkämpfe, Preisschießen und dergleichen für die Mitglieder allgemein verbindlich. Die in der Schießstandordnung festgelegten Richtlinien sind für alle Mitglieder und Benutzer der Sportanlage bindend.

§13 Auflösung des SVA

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
  2. Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Stimm- berechtigten erforderlich.
  3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung, fällt das Vermögen des Vereins  an den unter § 3 genannten Pfälzischen Schützenbund e. V., der es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat

§14 Rechtswirksamkeit

Diese Satzung ist für die Vereinsmitglieder rechtsverbindlich. Sollten nach geregeltem, oder späterem Recht einzelne Bestimmungen dieser Satzung nicht rechtswirksam sein, so sollten alle übrigen Teile von Bestand bleiben.

§15 Vereinsbeitrag und Aufnahmegebühr

Der Vereinsbeitrag und die Aufnahmegebühr werden jährlich neu in der Mitgliederversammlung festgelegt.

Stand 03. Mai 2016